pdf: Wenn die Ausbildung Frust statt Frust bringt

Wenn die Ausbildung Frust statt Lust bringt

SZ-Serie "Ausbildung 2008": Vor dem Hinschmeißen lieber das Gespräch suchen – Ohne neue Lehrstelle keinenAufhebungsvertrag unterschreiben

 

Oft müssen Jugendliche in ihrer Ausbildung feststellen, dass ihnen der angestrebte Beruf doch keine Freude macht. Oder dass man kommt mit Vorgesetzten nicht hinkommt. Generell gilt: Nicht übereilt handeln.

 

Von SZ-Redaktionsmitglied Inga Ctharina Thomas

 

Saarbrücken. Die Suche nach dem bestmöglichen Leben – keine leichte Aufgabe für Jugendliche in einer immer komplexeren Welt. Werde ich Mechatroniker oder doch lieber Mediengestalter? Bewerbe ich mich in diesem oder jenem Betrieb? Und wenn ich nicht zurecht komme: Soll ich die Ausbildung abbrechen? „Je mehr Optionen man hat, desto größer ist der Zweifel“, sagt Stefan Emser, Teamleiter Ausbildung bei der saarländischen Handwerkskammer (HWK). „In den letzten Jahren ist die Zahl der aufgelösten Ausbildungsverträge gestiegen – genauso wie die Zahl der Studienabbrecher. Es ist also eine gesellschaftliche Entwicklung.“

2007 wurden 13,5 Prozent von 7100 Ausbildungsverträgen im saarländischen Handwerk aufgelöst. Im gewerblich-kaufmännischen Bereich errechnete die Industrie- und Handelskammer (IHK) fürs gleiche Jahr 7,4 Prozent Abbrüche bei rund 13200 Ausbildungsverhältnissen. Die Zahl echter Abbrecher, also derjenigen, die keine neue Beschäftigung aufnehmen, ist aber wesentlich geringer. In der Regel wechseln Jugendliche in einen anderen Betrieb oder Ausbildungsberuf. Letzer Fall führt am leichtesten zu einer einvernehmlichen Trennung von Lehrling und Betrieb, sagt Stefan Emser: Gemäß dem Sinnspruch vom Reisenden, den man nicht aufhalten solle, könne ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet werden.

„Man sollte aber bereits eine neue Lehrstelle in Aussicht haben“, rät Juristin Regine Janes, zuständig für Arbeits- und Sozialrecht bei der Arbeitskammer des Saarlandes (AK). Dagegen sei eine fristlose Kündigung nach der Probezeit nur aus wichtigem Grunde, wie wiederholte Nicht-Auszahlung der Ausbildungsvergütung, möglich. Schwierig wird es, wenn bei Lehrling und Ausbilder das zwischenmenschliche Verhältnis nicht stimmt. Im erstem Schritt raten die Experten, Konflikte offen im Betrieb anzusprechen, „bevor sich die Fronten verhärten“, so Emser. Führt dies zu keinem Erfolg, können die Ausbildungsberater der Kammern zwischen den Parteien vermitteln; die IHK verfügt zudem über eine Schlichtungsstelle. Im Extremfall kann Klage vorm Arbeitsgericht eingereicht werden. Dies geschehe aber äußerst selten.

Sollte sich der Lehrling etwas zu Schulden kommen lassen, zum Beispiel die Berufsschule schwänzen oder in die Kasse greifen, kann ihn der Betrieb abmahnen – und im Zweifelsfall fristlos kündigen. Eine Kündigung wegen zu geringer Leistung ist ausgeschlossen. Ist der Lehrling überfordert, können bei der Agentur für Arbeit so genannte ausbildungsbegleitende Hilfe (ABH) angefordert werden. >wird fortgesetzt

Hintergrund

Die Pflichten des Ausbilders: Ausbildungsbetriebe haben eine Ausbildungspflicht. Das heißt: Dem Lehrling müssen alle Fertigkeiten und Kenntnisse, die zur Ausübung des Berufs notwendig sind, vermittelt werden. Für die Ausbildung und Prüfung erforderliche Materialien müssen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Der Ausbildungsbetrieb muss dem Lehrling am Ende der Tätigkeit ein Zeugnis ausstellen.

Pflichten des Auszubildenden: Der Lehrling unterliegt einer Lernpflicht. Das heißt: Er muss unter anderem Weisungen folgen, die Betriebsordnung einhalten, am Berufsschulunterricht teilnehmen und ein Berichtsheft führen. Auch ist er verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. ith